Information zur Abgabepflicht nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ab 01.01.2024

Liebe Kundinnen und Kunden,

das neue EWKFondsG regelt ab 1. Januar 2024 die Einwegkunststofffondsabgabe für Hersteller und Befüller bestimmter Einwegkunststoffprodukte.

Wir möchten Sie gerne nach dem derzeitigen Kenntnisstand informieren.

1. Gesetzeszweck

2. Verwendung des Fonds

3. Betroffene Verpackungsprodukte

4. Pflichten als Hersteller/Befüller

5. Nützliche Links

1. Gesetzeszweck

Zur Umsetzung der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie von 2019 hat die Bundesregierung das EWKFondsG. verabschiedet. Durch dieses Gesetz soll der Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffprodukte reduziert und deren unsachgemäße Entsorgung und damit die Verschmutzung der Umwelt (sog. Littering) begrenzt werden. Gleichzeitig sollen die Hersteller oder Befüller an den entstehenden Kosten beteiligt werden. Momentan tragen die Kommunen die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Einwegprodukten auf öffentlichen Flächen. Über die Bildung eines Fonds sollen diese Kosten der öffentlichen Hand anteilig ersetzt werden.

2. Verwendung des Fonds

Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Es überwacht die Mengenmeldungen und erstellt Abgabebescheide für Hersteller und Befüller. Anspruch auf Auszahlungen aus dem Fonds haben Kommunen und öffentliche Entsorger. Diese bekommen auf Antrag ihre entstandenen Kosten für Sammlung und Reinigung nach einem Punktesystem ersetzt.

3. Betroffene Verpackungsprodukte

Das Gesetz gilt für ausgewählte Einwegprodukte aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil. Neben Lebensmittelverpackungen sind dies auch Tabakfilter, Luftballons und Feuchttücher. Die betroffenen Lebensmittelverpackungen sind in 5 Kategorien eingeteilt, wobei es bei einzelnen Verpackungen teilweise noch Unklarheiten gibt, ob diese betroffen sind oder nicht. Wer für die Meldung und Zahlung verantwortlich ist, richtet sich nach der Kategorie, ebenso die Höhe der Abgabe.

Welche Lebensmittelverpackungen sind betroffen und wer ist verantwortlich?

 
Lebensmittelbehälter für den Sofortverzehr: Oben im Bild eine Salatbowl mit Salat darin, darunter eine geschlossene Salatbox mit Kunststoff-Sichtfenster

Lebensmittelbehälter für den Sofortverzehr

Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die

a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht

b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und

c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können

Verantwortlich:Hersteller bzw. Importeur
Kosten:0,177 € pro kg
Beispiel:Für 1.000 Saladbowls 1.000 ml mit Deckel beträgt die Abgabe ca. 6,10 €
 
Flexible Tüten mit Kunststoffanteil und Folienverpackungen: Oben eine Tüte mit einem Sesam-Bagel mit Salat, Käse, gerollten Putenwurst-Scheibchen und Tomate. Darunter eine weitere Tüte mit einem viertel eines klassischen Döner-Sandwiches

Flexible Tüten mit Kunststoffanteil und Folienverpackungen

Aus flexiblem Material hergestellte Tüten mit Kunststoffanteil und Folienverpackungen, befüllt mit Lebensmittelinhalt, der

a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und

b) keiner weiteren Zubereitung bedarf

Verantwortlich:Befüller der Verpackungen, z.B. Bäckerei, Metzgerei, Außer-Haus-Gastronomie
Kosten:0,876 € pro kg
Beispiel:Für 1.000 beschichtete Snackbeutel / Dönerbeutel beträgt die Abgabe ca. 1,90 €
 
Getränkebehälter und Tragetaschen: Oben zwei Plastikflaschen mit Orangensaft und der Aufschrift >Frisch gepresster Orangensaft< und orangenem Deckel. Mitte: Ein Papp-Becher für Heißgetränke, Hellbraun, mit weißem Deckel ebenfalls aus Pappe. Unten: Zwei Plastiktüten mit Griffen, eine grüne ohne Bedruckung sowie eine weiße mit der Aufschrift >Täglich erntefrischer Spargel direkt vom Erzeuger< sowie einem stilisierten Bild, das ein Bündel Spargel, welches mit einer Geschenk-Schleife umwickelt ist, zeigt.

Getränkebehälter

a) mit oder ohne Pfand

b) bis zu 3 Liter Füllvolumen

c) einschließlich der Deckel

Verantwortlich:Hersteller oder Importeur
Kosten:ohne Pfand: 0,181 € pro kg
Mit Pfand: 0,001 € per kg
Beispiel:Für 1.000 Saftflaschen 0,5 l. (Pfandflaschen) beträgt die Abgabe ca.0,20 €

Getränkebecher einschließlich Ihrer Verschlüsse und Deckel

Verantwortlich:Hersteller oder Importeur
Kosten:1,236 € pro kg
Beispiel:Für 1.000 Coffee to go – Becher 0,2 l. beschichtet inkl. Kunststoffdeckel beträgt die Abgabe ca.13,00 €

Kunststofftragetaschen

leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50µ mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden.

Verantwortlich:Hersteller oder Importeur
Kosten:3,801 € pro kg
Beispiel:Für 1.000 Hemdchentragetaschen 28 +14 x 48 beträgt die Abgabe je nach Qualität ca.12,00 €

Bitte beachten Sie folgendes:

4. Pflichten als Hersteller/Befüller

Sehr gerne helfen Ihnen Ihre egepack Partner vor Ort, sofern Sie Unter- stützung bei der Erfüllung Ihrer Abgabenpflicht als Befüller benötigen.

5. Nützliche Links

Gesetztext – EWKFondsG mit Definition von Kunststoff und Herstellereigenschaft § 3 Nr. 2 und 3 EWKFondsG.
https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html

Anlage 1 - Liste der Einwegkunststoffprodukte

https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/anlage_1.html

Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV über die Abgabesätze und das Fonds-Punktesystem

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/274/VO.html

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